StGG · Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
§ 11 StGG
Das Petitionsrecht steht Jedermann zu.
Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.
StGG · Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
Das Petitionsrecht steht Jedermann zu.
Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.