ZFdG · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
ZFdG чл. 29Befragung und Auskunftspflicht
Unterabschnitt 1 Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes
Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 ist für die Behörden des Zollfahndungsdienstes § 9 entsprechend anzuwenden.