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ZFdG · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

ZFdG чл. 28Kennzeichnung

Unterabschnitt 1 Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes

В силаОфициален текст

(1) Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.

(2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht verarbeitet oder übermittelt werden.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.