DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
DepotG чл. 9cElektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht
1. Abschnitt Verwahrung
(1) Elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere, die nach ausländischem Recht begeben und von einer Wertpapiersammelbank nach § 5 Absatz 1 zur Sammelverwahrung zugelassen sind, gelten als Sammelbestand. Die Berechtigten an diesen Wertpapieren gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile gelten sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
(2) Die §§ 7, 8 und 9a finden keine Anwendung.