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DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

DepotG чл. 35Unwahre Angaben über das Eigentum

4. Abschnitt Strafbestimmungen

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Wer eigenen oder fremden Vorteils wegen eine Erklärung nach § 4 Abs. 2 wahrheitswidrig abgibt oder eine ihm nach § 4 Abs. 3 obliegende Mitteilung unterläßt, wird, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.