WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG чл. 65Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung
Abschnitt 8 Sanktionen
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 62 Abs. 1 zuständigen Gericht erlassen.