WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG чл. 34Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3
Abschnitt 4 Übernahmeangebote
Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des Abschnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.