WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG чл. 28Werbung
Abschnitt 3 Angebote zum Erwerb von Wertpapieren
Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.