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WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG чл. 25Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters

Abschnitt 3 Angebote zum Erwerb von Wertpapieren

В силаОфициален текст

Hat der Bieter das Angebot unter der Bedingung eines Beschlusses seiner Gesellschafterversammlung abgegeben, hat er den Beschluss unverzüglich, spätestens bis zum fünften Arbeitstag vor Ablauf der Annahmefrist, herbeizuführen.