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VRV · Vereinsregisterverordnung

VRV чл. 20Anforderungen an Anlagen und Programme, Sicherung der Anlagen, Programme und Daten

Unterabschnitt 1 Einrichtung des maschinell geführten Vereinsregisters

В силаОфициален текст

(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die für das maschinell geführte Vereinsregister verwendeten Anlagen und Programme, deren Sicherung sowie der Sicherung der Daten gelten die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung entsprechend.

(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll innerhalb eines jeden Landes einheitlich sein und mit den in den anderen Ländern eingesetzten Systemen verbunden werden können.