UVBBErG · Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
UVBBErG чл. 1Errichtung, Zuständigkeit
Abschnitt 1 Errichtung
Zum 1. Januar 2015 wird als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Unfallversicherung Bund und Bahn errichtet. Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist für die in § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen und Versicherten zuständig.