DE · URV
Verordnung über das Unternehmensregister
Съдържание
- чл. 1 Allgemeines
- чл. 2 Sicherheit
- чл. 3 Registrierung der Nutzer
- чл. 3a Identifikation der Nutzer
- чл. 4 Art der Datenübermittlung
- чл. 5 Datenübermittlung durch die Landesjustizverwaltungen
- чл. 6 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister
- чл. 7 Übermittlung von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister
- чл. 8 Übermittlung von Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen
- чл. 10 Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
- чл. 11 Datenübermittlung durch Veröffentlichungs- und Offenlegungspflichtige, durch mit der Veranlassung der Veröffentlichung oder Offenlegung beauftragte Dritte oder durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- чл. 12 Prüfung, Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten
- чл. 13 Einsichtnahme in das Unternehmensregister
- чл. 14 Suche im Register
- чл. 15 Dienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung
- чл. 16 Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- чл. 17 Erstmalige Übermittlung der Indexdaten
- чл. 18 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie