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ThUG · Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter

ThUG чл. 11Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht

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(1) Die Zuführung des Betroffenen in die Einrichtung nach § 2 und der Vollzug der Unterbringung obliegen der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde.

(2) Während des Vollzugs der Unterbringung ruht die Führungsaufsicht.