StrlSchG · Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
StrlSchG чл. 211Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten (§ 70)
Kapitel 2 Übergangsvorschriften
Eine Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten, die vor dem 31. Dezember 2018 erfolgt ist, gilt als Bestellung nach § 70 Absatz 1 fort.