StrlSchG · Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
StrlSchG чл. 174Verordnungsermächtigung für behördliche Befugnisse bei kontaminiertem Metall
Kapitel 2 Weitere Vorschriften
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass kontaminiertes Metall nur nach den Vorgaben der zuständigen Behörde verwendet, in Verkehr gebracht oder entsorgt werden darf.