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StrEG · Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

StrEG чл. 3Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift

В силаОфициален текст

Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.