SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
SG чл. 99Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Siebter Abschnitt Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die gesundheitliche Schädigung in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 verursacht worden ist.