SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
SG чл. 94Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)
Siebter Abschnitt Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem 2. März 1983 ein Studium oder eine Fachausbildung im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung abgeschlossen haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.