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SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

SG чл. 69aRegister für der Dienstleistungsüberwachung unterliegende Personen

3. Heranziehungsverfahren

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(1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 und 2 aus den Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein Register.

(2) In dem Register nach Absatz 1 werden folgende personenbezogene Daten gespeichert: 1.

Familienname,

2.

frühere Namen,

3.

Vornamen,

4.

Doktorgrad,

5.

Tag und Ort der Geburt,

6.

Geschlecht,

7.

Staatsangehörigkeiten,

8.

gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,

9.

Sterbetag sowie

10.

Tag des Einzugs und des Auszugs.

(3) Hinsichtlich der datenverarbeitenden Regelungen zu Abruf- und Zugriffsrechten, zu Speicher- und Löschfristen sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen sind § 29b Absatz 5 Satz 1 sowie die §§ 29d und 29e entsprechend anzuwenden.