SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
SG чл. 64Dienstunfähigkeit
2. Dienstleistungsausnahmen
Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
2. Dienstleistungsausnahmen
Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dienstunfähig ist.