SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
SG чл. 52Wiederaufnahme des Verfahrens
a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.