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OrgBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

OrgBAusbV чл. 25Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.