OrgBAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
OrgBAusbV чл. 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Orgelbau
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Orgelbau wie folgt zu gewichten: 1.
Entwurf und Fertigung mit
40 Prozent,
2.
Durchführen von Teilarbeiten mit
20 Prozent,
3.
Planen und Konstruieren mit
30 Prozent sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit
10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.