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MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

MTBG чл. 66Löschung einer Warnmitteilung

Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden

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Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der in § 64 Absatz 1 genannten Entscheidung.