MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
MTBG чл. 32Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis
Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Ausbildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung.