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Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände
Съдържание
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- чл. 1 Geltungsbereich
- чл. 2 Begriffsbestimmungen
- чл. 3 Inhalt und Umfang der Berichterstattung
- чл. 4 Einreichung bei der Bundesanstalt
- чл. 5 Investmentrechtliche Rechnungslegung
- Unterabschnitt 1 Jahresberichte von Sondervermögen
- чл. 6 Verantwortung und Zweck
- чл. 7 Bestandteile des Jahresberichts
- чл. 8 Tätigkeitsbericht
- чл. 9 Vermögensübersicht
- чл. 10 Vermögensaufstellung
- чл. 11 Ertrags- und Aufwandsrechnung
- чл. 12 Verwendungsrechnung für das Sondervermögen
- чл. 13 Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen
- чл. 14 Vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre
- чл. 15 Anteilklassen
- чл. 16 Sonstige Angaben
- Unterabschnitt 2 Sonstige Berichte von Sondervermögen
- чл. 17 Halbjahresbericht
- чл. 18 Zwischenbericht
- чл. 19 Auflösungs- und Abwicklungsbericht
- Unterabschnitt 3 Investmentgesellschaft
- чл. 20 Anwendbarkeit auf Investmentgesellschaften
- чл. 21 Bilanz
- чл. 22 Gewinn- und Verlustrechnung
- чл. 23 Lagebericht
- чл. 24 Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung bei der Investmentkommanditgesellschaft
- чл. 25 Anhang
- Abschnitt 3 Bewertung
- чл. 26 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
- чл. 27 Bewertung auf der Grundlage von handelbaren Kursen
- чл. 28 Bewertung auf der Grundlage geeigneter Bewertungsmodelle
- чл. 29 Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten
- чл. 30 Besonderheiten bei Anlagen in Immobilien
- чл. 31 Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
- чл. 32 Besonderheiten bei Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung
- чл. 33 Besonderheiten bei Anlagen in sonstigen Sachwerten
- чл. 34 Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-AIF
- Abschnitt 4 Schlussvorschriften
- чл. 35 Übergangsregelungen
- чл. 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten