DE · FotoAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
Съдържание
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- чл. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- чл. 2 Dauer der Berufsausbildung
- чл. 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- чл. 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- чл. 5 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- чл. 6 Zeitpunkt
- чл. 7 Inhalt
- чл. 8 Prüfungsbereiche
- чл. 9 Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“
- чл. 10 Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“
- Abschnitt 3 Gesellenprüfung
- чл. 11 Zeitpunkt
- чл. 12 Inhalt
- чл. 13 Prüfungsbereiche
- чл. 14 Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“
- чл. 15 Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“
- чл. 16 Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“
- чл. 17 Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“
- чл. 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- чл. 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- чл. 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 4 Zusatzqualifikation
- чл. 21 Inhalt der Zusatzqualifikation
- чл. 22 Prüfung der Zusatzqualifikation
- Abschnitt 5 Schlussvorschrift
- чл. 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten