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FlUUG · Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge

FlUUG чл. 6Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

Zweiter Abschnitt Organisation

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(1) Ereignet sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Unfall oder eine schwere Störung, unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich auf dem schnellstmöglichen Wege 1.

den Eintragungsstaat,

2.

den Halterstaat,

3.

den Herstellerstaat,

4.

den Entwurfsstaat des Luftfahrzeugs und

5.

bei Luftfahrzeugen mit einer Höchstmasse von mehr als 2.250 kg die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.

(2) Form und Inhalt der Unterrichtung richten sich nach den international üblichen Verfahren. Soweit die Unterrichtung sich auf personenbezogene Daten erstreckt, ist § 26 Abs. 4 anzuwenden.