FGO чл. 98
Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen
Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.
Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen
Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.