FGO чл. 97
Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen
Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.
Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen
Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.