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ErbStDV · Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

ErbStDV чл. 9Anzeigepflicht der Auslandsstellen

Zu § 34 ErbStG

В силаОфициален текст

Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen: 1.

die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,

2.

die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.