DE · EJTAnV
Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen
Съдържание
- чл. 1 Nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen
- чл. 2 Verarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen
- чл. 3 Übermittlung von Informationen durch die Staatsanwaltschaften der Länder und deren Prüfung
- чл. 4 Befugnisse des Generalbundesanwalts in seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle, Zweckbindung
- чл. 5 Schutz personenbezogener Informationen
- чл. 6 Aufsicht
- чл. 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten