DE · EJG
Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen
Съдържание
- чл. 1 Anwendungsbereich
- чл. 2 Nationales Mitglied von Eurojust
- чл. 3 Unterstützende Personen
- чл. 4 Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichter sowie Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälte von Eurojust
- чл. 5 Befugnisse des nationalen Mitglieds
- чл. 6 Eurojust-Anlaufstellen und nationales Eurojust-Koordinierungssystem; Verordnungsermächtigung
- чл. 7 Informationsaustausch nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung
- чл. 8 Verwaltung des Fallbearbeitungssystems von Eurojust durch das nationale Mitglied
- чл. 9 Nationale Kontrollbehörden
- чл. 10 Zustimmungen durch die zuständigen deutschen Stellen
- чл. 11 Mitteilung von Einschränkungen und Bedingungen
- чл. 12 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen