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EBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

EBO чл. 12Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen

Zweiter Abschnitt Bahnanlagen

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(1) Neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden. Für vorübergehend anzulegende Kreuzungen sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Wie bei höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu führen ist, bestimmen 1.

für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,

2.

für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.