BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG чл. 93Errichtung
Abschnitt 2 Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats
In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.
BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz
Abschnitt 2 Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats
In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.