BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG чл. 88Errichtung
Abschnitt 1 Bildung und Beteiligung der Stufenvertretungen
Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.