BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG чл. 18Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter
Abschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung des Personalrats
(1) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.
(2) Frauen und Männer sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis in der Dienststelle vertreten sein.