BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG чл. 128Beteiligung bei Kündigungen
Teil 2 Für die Länder geltende Vorschriften
Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer oder eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.