BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG чл. 118Grundsatz
Abschnitt 2 Dienststellen des Bundes im Ausland
Für die Dienststellen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz
Abschnitt 2 Dienststellen des Bundes im Ausland
Für die Dienststellen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.