BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG чл. 10Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.