BMG чл. 57Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 7 Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlassen.