BMG чл. 35Datenübermittlungen an ausländische Stellen
Unterabschnitt 1 Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen
Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Vereinbarungen, wenn Daten übermittelt werden an 1.
öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
3.
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder
4.
Organe und Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft.