DE · 43. BImSchV
Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Съдържание
- чл. 1 Begriffsbestimmungen
- чл. 2 Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
- чл. 3 Indikative Emissionsmengen
- чл. 4 Nationales Luftreinhalteprogramm
- чл. 5 Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogramms
- чл. 6 Beteiligung der Öffentlichkeit
- чл. 7 Nationales Emissionsinventar
- чл. 8 Nationale Emissionsprognose
- чл. 9 Informativer Inventarbericht
- чл. 10 Anpassung des nationalen Emissionsinventars im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
- чл. 11 Mitteilung von Emissionen im Fall außergewöhnlicher meteorologischer Bedingungen
- чл. 12 Kompensation der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für SO
- чл. 13 Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion bei unvorhersehbaren Entwicklungen im Energiesektor
- чл. 14 Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion
- чл. 15 Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung
- чл. 16 Übermittlung des nationalen Luftreinhalteprogramms
- чл. 17 Übermittlung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts
- чл. 18 Übermittlung von Informationen zum Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung an die Europäische Kommission
- чл. 19 Veröffentlichung des nationalen Luftreinhalteprogramms
- чл. 20 Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts