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BHO · Bundeshaushaltsordnung

BHO чл. 83Haushaltsabschluß

Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

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In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen: 1.

a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,

b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;

2.

a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

3.

die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2.