BfAAG · Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten
BfAAG чл. 1Errichtung und Sitz des Bundesamts
(1) Zum 1. Januar 2021 wird das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Bundesamt) errichtet.
(2) Das Bundesamt untersteht dem Auswärtigen Amt.
(3) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.