BBiG чл. 29Persönliche Eignung
Abschnitt 3 Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer 1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.