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BBiG · Berufsbildungsgesetz

BBiG чл. 19Fortzahlung der Vergütung

Unterabschnitt 4 Vergütung

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(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen 1.

für die Zeit der Freistellung (§ 15),

2.

bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie a)

sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder

b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Absatz 6) abzugelten.