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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB чл. 29Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften

Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben

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(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.