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BauGB · Baugesetzbuch

BauGB чл. 224Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Dritter Teil Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen 1.

den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,

2.

die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,

3.

die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie

4.

die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4

hat keine aufschiebende Wirkung. § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.