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BBankPersV · Verordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Personals der Deutschen Bundesbank

BBankPersV чл. 6Hinausschieben einer Entlassung auf Antrag

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Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen.